Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die sehr glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche sich in sämtlichen wesentlichen Punkten des Rahmengeschehens mit denjenigen von G.________ und H.________ decken, abzustellen ist. Insbesondere erachtet es die Kammer gestützt darauf als beweismässig erstellt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte, während dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs schlief bzw. davon nichts mitbekam, sondern erst wegen diesem erwachte. 9.4 Aussagen von H._