Wenn die Straf- und Zivilklägerin ja wach war, wie der Beschuldigte geltend macht, macht die von ihr gestellte Frage aber gar keinen Sinn. Die gemäss Therapieverlaufsbericht vom 2. Februar 2023 teilweise vorbestehende Berührungssensibilität (pag. 513) steht den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in keiner Weise entgegen. Die Sichtweise der Verteidigung, sie müsste gegebenenfalls aufgrund der vaginalen Penetration sofort aus dem Schlaf erwacht sein (vgl. pag. 542), ist eine reine Mutmassung. Gleichermassen aus der Luft gegriffen ist, dass die Aussage der Straf- und Zivilklägerin an der oberinstanzlichen Einvernahme,