61, Z. 90; pag. 66, Z. 338 f.), freundlich und hilfsbereit (pag. 67, Z. 358 f.) beschrieben. Die von der Vorinstanz vermerkten Anhaltspunkte in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegen übermässige Belastung stehen der Hypothese der Verteidigung genauso entgegen wie das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin. Wenn diese wegen des plötzlichen Abbruchs des Geschlechtsverkehrs verletzt gewesen wäre, hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit in der Nacht anderes reagiert, als bloss zu fragen: «hey, bisch du cho?» (vgl. pag. 41, Z. 89). Wenn die Straf- und Zivilklägerin ja wach war, wie der Beschuldigte geltend macht, macht die von ihr gestellte Frage aber gar keinen Sinn.