Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich dies in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin niedergeschlagen hätte. Lebensnah und glaubhaft sind nicht nur ihre Schilderungen des Vorfalls (soweit sie diesen überhaupt wahrgenommen hat), sondern auch die Aussagen zu ihrer Reaktion am darauffolgenden Morgen (z.B. pag. 65, Z. 259 ff. und Z. 294 ff.), die Auswirkungen des Vorfalls auf ihren Alltag (pag. 525 f., Z. 44 ff.) sowie ihren Umgang damit (pag. 526, Z. 23 ff. und Z. 37 ff.; pag. 527, Z. 4 ff.). In diesem Fall hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten auch nicht als sympathisch (pag. 61, Z. 90;