Vor diesem Vorfall hätte sie angenommen, sie würde sich in einer solchen Situation wehren; dass sie stattdessen erstarrt sei, habe ihr zu schaffen gemacht (pag. 526, Z. 10 ff.; vgl. auch pag. 63, Z. 199 ff.). Die Andeutung der Verteidigung, wonach die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des plötzlichen Abbruchs des Geschlechtsverkehrs (gemäss der Darstellung des Beschuldigten) verletzt gewesen sei und ihn deshalb wahrheitswidrig angeschuldigt haben könnte (vgl. pag. 541), ist zurückzuwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich dies in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin niedergeschlagen hätte.