Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wirken erlebnisbasiert und blieben konstant. An der oberinstanzlichen Einvernahme schilderte sie das Rahmengeschehen gleichbleibend und weitestgehend mit denselben Details wie bei den vorausgegangenen Befragungen (pag. 524 f., Z. 41 ff.). Erinnerungslücken, etwa zu Aktivitäten tagsüber oder zu Zeitangaben, gestand sie unumwunden ein (pag. 524, Z. 36; pag. 525, Z. 37 f.). Besonders eindrücklich erscheint der Kammer die selbstkritische Reflexion ihres Verhaltens beim Tatgeschehen. Vor diesem Vorfall hätte sie angenommen, sie würde sich in einer solchen Situation wehren;