Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin] etliche Realkennzeichen aufweisen, konstant, widerspruchsfrei, in sich logisch und deshalb bereits für sich alleine glaubhaft sind. Es sind keine Lügensignale ersichtlich und die Aussagen sind frei von Übertreibungen und Aggravierungen. Ein Motiv, weshalb die [Straf- und Zivilklägerin] den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, ist ebenso wenig ersichtlich.