12 Schliesslich stimmen die Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin] auch mit ihrem Verhalten nach dem Aufwachen überein, wonach sie zuerst vergeblich den Tampon gesucht habe, anschliessend zur Apotheke gegangen sei, um die Pille danach zu holen, und erst dann zur Polizei zwecks Anzeigeerstattung (pag. 65, Z. 265 ff.).