Das Eingestehen von Erinnerungslücken untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin] weiter. Sie wisse nicht, welche Kleidung der Beschuldigte in der Nacht getragen habe (pag. 63, Z. 174 f.). Von der Autofahrt wisse sie so gut wie gar nichts mehr (pag. 67, Z. 385). Sie erinnere sich nicht daran, wie sie dort [die Treppe] raufgekommen sei (pag. 72, Z. 146). Sie könne sich nicht erinnern, den Beschuldigten am Arm gehalten zu haben (pag. 73, Z. 172). Die [Straf- und Zivilklägerin] differenzierte auch genau zwischen dem, was sie selbst gehört und was die anderen ihr erzählt haben. H.________ habe erzählt,