Die [Straf- und Zivilklägerin] versuchte zudem, den Beschuldigten nicht übermässig und unnötig zu belasten. So gab sie bereits anlässlich ihrer Erstaussage nur wenige Stunden nach dem Vorfall an, dass die anderen drei [darunter auch der Beschuldigte] ihr geholfen hätten (pag. 61, Z. 97). Sie äusserte mehrfach, dass der Beschuldigte ihr kalte Tücher gebracht habe (pag. 72, Z. 151 f. und 161). Sie habe keine Verletzungen erlitten. Seitens des Beschuldigten sei es zu keiner Gewaltanwendung gekommen (pag. 63, Z. 196 f.). Er sei ihr freundlich und hilfsbereit vorgekommen. Auch zu dem Zeitpunkt als es ihr schlecht gewesen sei (pag. 67, Z. 358 f.).