331, Z. 2 f.). Für ein reales, selbst erlebtes Geschehen sprechen die zahlreichen von der [Straf- und Zivilklägerin] preisgegebenen inhaltlichen Besonderheiten bzw. ungewöhnlichen Details. So äusserte sie beispielsweise, dass sie beide Beine auf den Boden gestellt habe, da ihr schwindlig gewesen sei (Anker gesetzt; pag. 61, Z. 99 f.; pag. 330, Z. 6 f.). Ihre Unterhose habe er nicht ausgezogen. Als sie auf die Toilette gegangen sei, habe sie diese noch angehabt und habe sie nicht zuerst noch anziehen müssen. Er müsse den Slip wohl einfach beiseite gehalten haben (pag. 63, Z. 166 ff.).