Die Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin] imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen. Ihre Schilderungen sowohl zum Rahmen- als auch Kerngeschehen auf offene Frage erfolgten über die verschiedenen Einvernahmen hinweg in freier und gleichbleibender Erzählung ohne Strukturbrüche (vgl. pag. 60 ff., Z. 51 ff.; pag. 70, Z. 46 ff.). Die Aussagen zeichnen sich durch logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit aus, erscheinen erlebnisbasiert und nicht konstruiert. Ferner sind ihre Aussagen weder detailarm noch karg und sind über das Geschehen mit einem örtlichen, zeitlichen und handlungsbezogenen Kontext verknüpft.