II.2.6.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 416 ff.): Die [Straf- und Zivilklägerin] wurde drei Mal schriftlich zum Vorfall befragt, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung. Weiter liegt eine indirekte Zusammenfassung ihrer ersten mündlichen, anlässlich der Anzeigeerstattung gegebenen Schilderungen vor. Diese beinhaltet als Kurzfassung denselben Ablauf, wie er auch in der gleichentags durchgeführten Einvernahme ausführlich wiedergegeben wurde.