Ihre Aussagen beziehen sich einzig auf die Zeit und die Geschehnisse davor und danach. Dies liegt offensichtlich in der Natur der Sache begründet, konnte sie doch deshalb keine Aussagen machen, weil sie (gemäss ihrer Darstellung) schlief und von den angeklagten sexuellen Handlungen des Beschuldigten nichts mitbekam. Ihre Aussagen betreffend das Rahmengeschehen stimmen sodann mit den Aussagen ihrer beiden Begleiter, G.________ und H.________, überein. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten was folgt (Ziff. II.2.6.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;