538 ff.). Nachfolgend wird zunächst das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin, ihrer Begleiter und des Beschuldigten näher beleuchtet, jeweils unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen und der Vorbringen der Verteidigung. Anschliessend erfolgt die gesamtheitliche Beweiswürdigung. 9.3 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin konnte zum eigentlichen Kerngeschehen – dem Geschlechtsakt an und für sich sowie dem Verhalten des Beschuldigten unmittelbar davor und danach – keine Aussagen machen. Ihre Aussagen beziehen sich einzig auf die Zeit und die Geschehnisse davor und danach.