Die Verteidigung macht in oberer Instanz stark zusammengefasst geltend, die Aussagen des Beschuldigten seien mindestens so glaubhaft wie diejenigen der Strafund Zivilklägerin. Da den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Webverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, nichts zum Tatgeschehen entnommen werden könne, und somit eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, müsse in Anwendung des In-dubio-Grundsatzes von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ausgegangen werden, also von seiner Darstellung mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (zum Ganzen pag. 538 ff.).