10 die Vorinstanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt (zum Ganzen Ziff. II.2.6.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 424 ff.). Die Verteidigung macht in oberer Instanz stark zusammengefasst geltend, die Aussagen des Beschuldigten seien mindestens so glaubhaft wie diejenigen der Strafund Zivilklägerin.