II.2.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 391 ff.) verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel – insbesondere der Einvernahmen der Beteiligten und Zeugen – darüberhinausgehend zusammengefasst wiederzugeben. Abweichungen respektive Präzisierungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen erfolgen, sofern von Relevanz, im Zusammenhang mit der konkreten Würdigung. 9.2 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Die Vorinstanz stufte die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Begleiter, H.________ und G.________, zusammengefasst als glaubhaft ein.