Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Juli 2020 (pag. 39 ff.); Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. November 2020 (pag. 47 ff.); Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2021 (pag. 334 ff.) und an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2023 (pag. 530 ff.). Generell kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz sowohl zu den objektiven (Ziff. II.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 388 ff.) wie auch den subjektiven Beweismitteln (Ziff. II.2.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag.