Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einvernehmlich gewesen, diese währenddessen wach gewesen sei und nicht tief geschlafen habe. Letztlich wird bestritten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die angebliche Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin habe ausnutzen wollen oder er davon habe ausgehen müssen, dass sie stark oder sehr stark betrunken gewesen sei.