8.2 Bestrittener Sachverhalt In Bezug auf das Vorgeschehen wird bestritten, ob der Beschuldigte für die Fahrt CHF 15.00 verlangt habe, die Straf- und Zivilklägerin sichtlich betrunken gewesen sei, habe gestützt werden müssen und in ihrer Wohnung angelangt direkt zu Bett gegangen, sowie von G.________ alleine abgeschminkt worden sei. In der Hauptsache bestritten wird, dass die Straf- und Zivilklägerin auf dem Bauch gelegen und geschlafen habe, als der Beschuldigte mit seinem Penis ungeschützt von hinten vaginal in sie eingedrungen sei.