in einem anderen Zimmer und der Beschuldigte auf dem Sofa schlafen legten. Einigkeit besteht ferner darüber, dass der Beschuldigte sich während der Nacht in das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin begab und es zu vaginalem Geschlechtsverkehr bzw. mindestens zu Versuch dazu kam. Schliesslich ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten danach fragte, ob er in ihr gekommen sei, was dieser verneinte. 8.2 Bestrittener Sachverhalt