Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die drei Personen in der Nacht vom 26. Juli 2020 nach Hause fuhr, die Fahrt aufgrund der Trunkenheit der Straf- und Zivilklägerin unterbrochen werden musste – sie meinte, sich übergeben zu müssen – und er, bei der Wohnung angekommen, eingeladen wurde, sich auf ein Getränk in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin und G.________ zu begeben. Die Beteiligten sind sich ferner einig, dass sich die Strafund Zivilklägerin alleine, G.________ mit H.________ in einem anderen Zimmer und der Beschuldigte auf dem Sofa schlafen legten.