8.1 Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist zum grössten Teil unbestritten. Der Beschuldigte und die anderen drei Involvierten (die Straf- und Zivilklägerin, G.________ und H.________) kannten sich vor dieser Nacht nicht. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die drei Personen in der Nacht vom 26. Juli 2020 nach Hause fuhr, die Fahrt aufgrund der Trunkenheit der Straf- und Zivilklägerin unterbrochen werden musste – sie meinte, sich übergeben zu müssen – und er, bei der Wohnung angekommen, eingeladen wurde, sich auf ein Getränk in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin und G.________ zu begeben.