7. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 384 ff.). Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist insbesondere Folgendes in Erinnerung zu rufen: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art.