III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte als alleiniger Berufungsführer, der keine Berechtigung an den fraglichen Gegenständen hat und auch nicht geltend macht, ist in diesem Punkt nicht zum Ergreifen eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] e contrario; vgl. ferner die Zustimmung der berechtigten Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz: pag. 331, Z. 30). Mangels eigenständiger Berufung respektive Anschlussberufung seitens der Straf- und Zivilklägerin ist auch deren über CHF 119.00 hinaus-