III. A.________ sei zu verurteilen, 3.1 zu den Verfahrenskosten; 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 26. Juli 2020, an die Privatklägerin; 3.3 zur Bezahlung von CHF 119.00 Schadenersatz, nebst Zins zu 5% seit dem 26. Juli 2020, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR, an die Privatklägerin; 3.4 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Honorarnoten.