zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren zu vollziehen seien, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).