Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 26. Juli 2020 zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr in Bern, z.N. von D.________; 4 unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren und einer Genugtuung von CHF 200.00 für die ausgestandene Polizeihaft. II.