Rechtsanwältin E.________ reichte ferner mit Eingabe vom 14. Februar 2023 einen Therapieverlaufsbericht der Straf- und Zivilklägerin vom 2. Februar 2023 ein und bediente die übrigen Parteien mit Kopien (pag. 510 ff.). Dieser wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 523). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Straf- und Zivilklägerin unter Wahrung der Konfrontationsvermeidung sowie der Beschuldigte einvernommen. 5. Anträge der Parteien Rechtsanwältin Dr. B.________ beantragte in oberer Instanz Folgendes (pag. 552): I.