Die Anträge um Konfrontationsvermeidung und Dispensation wurden mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 gutgeheissen und es wurde in Aussicht gestellt, dass über den Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit an der Verhandlung entschieden wird (pag. 491 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit gemäss Beschluss der Kammer in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO während der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin von der Verhandlung ausgeschlossen (pag. 522). Rechtsanwältin E.___