523). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 wurde namens der Straf- und Zivilklägerin beantragt, es sei eine Konfrontationsvermeidung zu gewährleisten, sie sei von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit Ausnahme der eigenen Befragung zu dispensieren und die Öffentlichkeit sei von der Verhandlung insoweit auszuschliessen, als die Straf- und Zivilklägerin betroffen sei (pag. 488). Die Anträge um Konfrontationsvermeidung und Dispensation wurden mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 gutgeheissen und es wurde in Aussicht gestellt, dass über den Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit an der Verhandlung entschieden wird (pag.