3 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26. April 2022 mit, dass keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht und keine Anschlussberufung erklärt wird (pag. 460 f.). Seitens von D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________, ging innert Frist keine Stellungnahme hierzu ein.