2. Urteilsberichtigung Mit Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteilsmotivs wurde das Urteil insoweit berichtigt, als der Schadenersatzbetrag, den der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin zu bezahlen habe, wegen eines offensichtlichen Verschriebs von CHF 119.35 auf CHF 119.00 reduziert wurde (vgl. Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 442 f.). 3. Berufung Dagegen meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 364). Mit Eingabe vom 11. April 2022 folgte die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 452 ff.).