und in Anwendung der Artikel 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 BGST i.V.m. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage; 57 Abs. 4 Bst. e PBG; 47, 49 Abs. 1, 104, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'200.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00. II.