23. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung aller relevanter Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für die beiden Übertretungen eine (Gesamt-)Busse in der Höhe von CHF 400.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf vier Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 20 VI. Kosten und Entschädigung