225), was sich neutral auswirkt. Eine laufende Untersuchung ist nicht aufgeführt und dürfte aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung ohnehin nicht beachtet werden. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzt, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Fehlende Einsicht und Reue sind neutral zu werten. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5;