22. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 199). Der Beschuldigte ist ledig, hat .________ erwachsene Kinder und lebt gemeinsam mit seiner Partnerin in D.________. Er ist selbstständig erwerbstätig und erzielt eigenen Angaben zufolge ein jährliches Einkommen von ca. CHF 30'000.00. Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 225), was sich neutral auswirkt.