21. Asperation Widerhandlung gegen das PBG Das PBG regelt den öffentlichen Personenverkehr, wobei Art. 57 Abs. 4 PBG in erster Linie der Sicherheit im öffentlichen Verkehr und dessen ordnungsgemässer (Be-)Nutzung dient. Besagte Strafbestimmung bietet den Transportunternehmen die Möglichkeit, Widerhandlungen gegen das PBG strafrechtlich verfolgen zu lassen (vgl. STRAUB ET AL. a.a.O., Rz. 440). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für