Dass er hierbei ausfällig oder gewalttätig wurde, ist indes nicht erstellt. Das individuelle Empfinden des Beschuldigten, eine staatliche Massnahme als unverhältnismässig oder grundrechtswidrig einzustufen, rechtfertigt ferner nicht die Nichtbefolgung dieser Massnahmen, und offenbart gleichzeitig die eher egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, die zur Tat geführt haben. Es wäre ein Leichtes gewesen, sich an die Anweisungen der diensthabenden Transpolizisten zu halten und somit die Tat zu vermeiden.