Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 Covid-19 Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11, Stand 1. Februar 2021) aufgeführt war. Das eigenwillige Verhalten des Beschuldigten zielte darauf ab, die Durchsetzungskraft der Transportpolizisten zu unterlaufen. Er verhielt sich gemäss Anzeigerapport und Ausführungen des Transportpolizisten Arturo renitent.