20. Einsatzstrafe Widerhandlung gegen das BGST Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass mit der Strafbestimmung des BGST primär die Durchsetzungskraft der Sicherheitsorgane verbessert werden soll. Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dient zudem dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern. Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr hinsichtlich Maskenpflicht Folge zu leisten, stellt grundsätzlich eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung gegen Art.