18 mend mit der Vorinstanz ist nachfolgend von der Widerhandlung gegen das BGST als schwerere Straftat auszugehen, welche infolge des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das PBG angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage festgesetzt.