Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Transportpolizisten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST befugt waren, den Beschuldigten aus dem Zug zu weisen und ihn daran zu hindern, wieder in den fraglichen Zug zu steigen. Das Blockieren der Türen war demnach keinesfalls gerechtfertigt, auch wenn der Beschuldigte nach Hause wollte und für die besagte Zugfahrt ein Billet vorweisen konnte. Weitere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 4 Bst. e PBG (Blockierung der Türe, um die Abfahrt zu verzögern) schuldig zu sprechen.