sich ebenfalls kurz im besagten Türrahmen befand und den Beschuldigten wegstiess, vermag daran nichts zu ändern. Hätte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat – die Türe des Zuges nicht blockiert, hätte der diensthabende Transportpolizist ihn auch nicht wegstossen müssen und der Zug hätte demzufolge pünktlich abfahren können. Der objektive Tatbestand ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Dem Beschuldigten war bewusst, dass der fragliche Zug in Kürze abfahren sollte (pag. 2).