18. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenförderung (Personenbeförderungsgesetz [PBG; SR 745.1]) 18.1 Anwendbare Strafbestimmung Gemäss Art. 57 Abs. 4 Bst. e PBG ist auf Antrag strafbar, wer vorsätzlich eine Tür blockiert, um die Abfahrt zu verzögern. Davon erfasst wird beispielsweise, wer seinen Fuss zwischen die Türe hält, um einem heraneilenden Passagier den Zugang zum Fahrzeug zu ermöglichen. In solchen Situationen reagiert der sog. Klemmschutz.