Das von ihm vorgelegte Schreiben gibt wie ausgeführt lediglich seine persönliche Meinung wieder, weshalb er keine Maske tragen will, und nicht, weshalb er keine Maske tragen kann. Weitere Rechtfertigungsgründe oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 17.8.3 Fazit Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit den Anweisungen der Transportpolizei zuwidergehandelt und dadurch den Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt.