Es ist aber gerade ein Merkmal von Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die verpflichtete Person sich daran halten will und mit den ihnen zugrunde liegenden objektiv verhältnismässigen Wertungsentscheiden einverstanden ist. Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf «Gewissens- und Weltanschauungsgründe» berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, ansonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde.