16 Befreiung von der Maskenpflicht waren im Tatzeitpunkt noch nicht publiziert. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zeigen diese jedoch den Willen des Gesetzgebers auf, dass es praktische Gründe sein müssen, die der Person das Tragen der Maske tatsächlich verunmöglichen – nicht ideologische Gründe, ob jemand die Maskenpflicht aus innerer Überzeugung ablehnt.