11 f.). Wie bereits erwähnt, sind diejenigen Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, welche aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Gemäss Wortlaut von Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19 Verordnung besondere Lage sind demnach – wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt – grundsätzlich auch andere als medizinische Gründe für einen Maskendispens möglich.